Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, drfen in loser Schttung auch in offenen Wagen oder Containern befrdert werden, vorausgesetzt,

a) die Kohle wird aus der frischen Frderung (ohne Temperaturmessung) direkt in den Wagen oder Container gefrdert oder

b) die Temperatur der Ladung ist whrend oder unmittelbar nach der Befllung des Wagens oder Containers nicht grer als 60 C. Der Befller muss mittels geeigneter Messmethoden sicherstellen und dokumentieren, dass die maximal zulssige Temperatur der Ladung whrend oder unmittelbar nach dem Befllen der Wagen oder Container nicht berschritten wird.

Der Absender muss sicherstellen, dass im Begleitdokument der Sendung (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) folgende Angabe enthalten ist:

"BEFRDERUNG GEMSS SONDERVORSCHRIFT 665 DES RID".

Die brigen Vorschriften des RID gelten nicht.